Satzung

Satzung des
Verein für Sport und Körperpflege
Germania 1919 e.V.

 

   
Inhalt
   
§1 Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
§3 Beiträge
§4

Beendigung der Mitgliedschaft

§5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
§6 Rechtsmittel
§7 Vereinsorgane
§8 Mitgliederversammlung
§9 Gesetzliche Vertretung
§10 Erweiterter Vorstand
§11 Ehrenrat
§12 Jugend des Vereins
§13 Abteilungen
§14 Ausschüsse
§15  Aufwendungsersatzansprüche
§16 Bild-, Film- und Tonaufnahmen
§17 Kassenprüfung
§18 Protokollierung der Beschlüsse
§19 Auflösung des Vereins
   
Geschäftsordnung für Versammlungen
Beitragsordnung
Geschäftsordnung erweiterter Vorstand
Wahlordnung
Ehrenordnung
   


 

 

§1

Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit

 
1.

Der Verein führt den Namen “Verein für Sport und Körperpflege Germania 1919 e.V.” . Er entstand durch die Fusion der Vereine “Sportclub Germania Ludwigshafen am Rhein” und “Verein für Sport- und Körperpflege- Volksgesundheit Ludwigshafen am Rhein”. Er ist Mitglied im Sportbund Pfalz und einzelner seiner Fachverbände. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der folgenden Verbände, zum Zeitpunkt der Satzungsgebung des Vereins für Sport und Körperflege Germania 1919 e.V., als verbindlich an:

- Deutscher Fußballbund
- Südwestdeutscher Fußballverband
- Sportbund Pfalz
- Deutscher Turnerbund
- Pfälzer Turnerbund
- Deutscher Handballbund
- Pfälzer Handballverband
- Deutscher Volleyballverband
- Volleyballverband Pfalz
- Keglerverband Deutschland
- Westdeutscher Kegel- und Bowlingverband

- Pétanque-Verband Rheinland-Pfalz

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendarbeit, der Kultur und der sozialen Förderung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht.
4. Der Satzungszweck beinhaltet auch den Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
10. Ehrenamtlich tätige Personen können nur Vergütung im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages als pauschalen Aufwandsersatz bekommen.
   
§2
Erwerb der Mitgliedschaft
   
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung schriftlich dem Antragsteller mit.
3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung des Vereins sowie Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
   
§3
Beiträge
   
Während der Mitgliedschaft im Verein sind Mitgliedsbeiträge an den Verein zu zahlen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung
   
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
   
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.  Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
3. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte im Verein, dagegen bleibt das ausgeschiedene Mitglied für entstandene Schäden, entsprechend § 5 der Satzung, dem Verein gegenüber haftbar. Vereinseigene Gegenstände sind zurückzugeben.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

 a) wenn es seinen Pflichten nicht nachkommt.
 b) wenn es dem Verein Schaden zufügt
 c) wenn es während der Ausübung der Tätigkeit einen Verstoß gegen das Strafgesetz begeht. Dabei genügt der Tatbestand.
   
§ 5
Straf- und Ordnungsmaßnahmen
   
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

a) vereinschädigendem Verhaltens,
b) grober und wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) Geldstrafe bis 150 Euro
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
3. Für alle materiellen Schäden, die dem Verein durch Mitglieder zugefügt werden, ist der Vorstand berechtigt Schadenersatz zu verlangen.
4.  Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
   
§ 6
Rechtsmittel
   
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch berät der Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Vorstands ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.
   
§ 7
Vereinsorgane
   
Organe des Vereins sind:
 
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand
4. Der Ehrenrat
5. Die Abteilungsversammlung
   
Die Durchführung von Versammlungen ist in der Geschäftsordnung geregelt.
Die Durchführung von Wahlen ist in der Wahlordnung geregelt.
   
§ 8
Mitgliederversammlung
   
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (früher Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr, mit Wahlen alle drei Jahre statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich, per Email oder durch Aushang an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 a)  Genehmigung der Geschäfts- und Revisionsberichte
 b) Wahl des Vorstands, des Ehrenrats und der Revisoren
 c) Satzungsänderungen
 d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen usw.
 e) Beschlussfassung zu Anträgen
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung, wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es

 a) der erweiterte Vorstand beschließt
 b) 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragen.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
   
§ 9
Gesetzliche Vertretung
   
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
   
§ 10
Erweiterter Vorstand
   
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 a) dem 1. Vorsitzenden
 b) dem 2. Vorsitzenden
 c) dem sportlichen Leiter
 d) dem 1. Kassierer
 e) dem 2. Kassierer
 f) dem Schriftführer
 g) dem 2. Schriftführer
 h) bis zu drei Beisitzern
2. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung
3. Der erweiterte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der 1. Vorsitzende berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
4. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des erweiterten Vorstands. Er ist verpflichtet, den erweiterten Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstands verlangt wird.
5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Soweit es zur Durchführung von Vereinsaufgaben notwendig ist, kann der erweiterte Vorstand Ausschüsse bilden.
7. Der 1. Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass der Datenschutz im Verein gewährleistet ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
   
§ 11
Ehrenrat
   
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ehrenrat hat gegenüber dem Vorstand Vorschlagsrecht. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Er ist zuständig als Berufungsinstanz für Mitglieder bezüglich §5 dieser Satzung. Er kann dem Vorstand Vorschläge zur Ehrung verdienter Mitglieder unterbreiten.
   
§ 12
Jugend des Vereins
   
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zu Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins eingeräumt werden.In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf.
   
§ 13
Abteilungen
   
1. Für die im Verein betriebene Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
2. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
3. Die Abteilungsversammlung wählt die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren.
4. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb und sonstigen Gegebenheiten entstehenden Gefahren, Unfällen und Sachverlusten. Zum Schutz der Mitglieder ist jedoch eine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen. Darüber hinaus ist können weitere Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.
   

§ 14
Ausschüsse

 

1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand schriftlich über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
3. Die Vorschläge sind auf der nächsten Vorstandssitzung zu behandeln.
   
§ 15
Aufwendungsersatzansprüche
   
Der 1. und der 2. Vorsitzende sind berechtigt Aufwendungsersatzansprüche von Mitgliedern – vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit -  im Sinne des §10b Absatz 3 Satz 5 EStG anzuerkennen.
   
§ 16
Bild-, Film- und Tonaufnahmen
   
Die Mitglieder des Vereins erklären hiermit ihr Einverständnis zur Erstellung von Bild-, Film- und Tonaufnahmen ihrer Personen im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins sowie zur Verwendung und Veröffentlichung solcher Bildnisse zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über das Vereinsleben.
   
§ 17
Kassenprüfung
   
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf drei Jahre gewählten Revisoren geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
   
§ 18
Protokollierung der Beschlüsse
   
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
   
§ 19
Auflösung des Vereins
   
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschließt.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Ludwigshafen am Rhein mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
   
Geschäftsordnung für alle im VSK durchzuführenden Versammlungen
   
1. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden,  Abteilungsleiterversammlungen vom Abteilungsleiter einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfall treten an ihre Stelle die Stellvertreter.
2. Am Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung bekanntzugeben und gilt als angenommen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
3. Zur Geschäftsordnung wird das Wort außerhalb der Rednerliste erteilt. Es erhält jeweils ein Redner für und gegen den Antrag das Wort.
4. Bei allgemeinen Aussprachen kann die Redezeit begrenzt werden.
5. Wortmeldungen dürfen erst mit Eröffnung der Aussprache zu dem anstehenden Tagesordnungspunkt angenommen werden. Das Wort wird in der Reihenfolge der eingegangenen Wortmeldungen erteilt.
6. Zur sachlichen Richtigstellung kann Vorstandsmitgliedern oder Berichterstattern außerhalb der Rednerliste das Wort erteilt werden. 
7. Will der Versammlungsleiter an der Aussprache teilnehmen, muss er sich in die Rednerliste eintragen und während seiner Rede den Vorsitz an seinen Stellvertreter abgeben.
8. Persönliche Angriffe, unsachliche Zwischenrufe und Abschweifungen sind nicht gestattet. Wer gegen diese Grundsätze verstößt, wird vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf wird dem Störer das Wort entzogen oder er wird aufgefordert den Versammlungsraum zu verlassen.
9. Über alle gestellten Anträge ist per Handzeichen abzustimmen. Liegen mehrere Anträge zur
 gleichen Sache vor, wird zuerst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, das heißt, es müssen mehr / weniger Ja- als Nein- Stimmen gezählt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
   
Beitragsordnung
   
1.

Der Mitgliedsbeitrag, sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Sonderbeiträge und Umlagen können nur im Einzelfall in besonderen Ausnahmesituationen (Unabweisbarkeit für den Fortbestand und Zumutbarkeit im einzelfall) erhoben werden. Die Höhe der Sonderbeiträge und Umlagen darf dabei das sechsfache des zum Beschlusstages gültigen Monatsbeitrages nicht übersteigen.

Sollten Mitglieder mit diesen Sonderbeiträgen/Umlagen nicht einverstanden sein, so haben diese die Möglichkeit ein außerordentliches Kündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Dies muss in einer angemessenen Frist von vier Wochen geschehen.

2. Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich per Lastschrift eingezogen. Über Ausnahmen entscheidet, auf schriftlichen Antrag, der Vorstand.
3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
5. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebetrag zu beschließen.
6. Eheähnliche Gemeinschaften (auch Gleichgeschlechtliche) und Lebenspartnerschaften sind Ehepaaren und Familien in der Beitragsbemessung gleichgestellt. Auf Antrag wird diesen, gegen Nachweis, der Familienbeitrag zugestanden. Als Nachweise dienen bei verheirateten Paaren und Lebenspartnerschaften die Ehe-, Parnerschaftsurkunde, bei eheähnlichen Gemeinschaften, Kopien der deutschen Personalausweise, aus denen die gemeinsame Anschrift hervorgeht. Bei nicht deutschen Mitgliedern, erfolgt der Nachweis mittels einer Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde.
   
Geschäftsordnung erweiterter Vorstand
   
Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf um weitere Mitglieder vergrößert werden. Dies muss mit Zweidrittelmehrheit der Stammmitglieder geschehen.
   
Wahlordnung
   
Diese Wahlordnung gilt für alle Mitglieder- und Abteilungsleiterversammlungen.Versammlungen können nur ergänzende Bestimmungen zu dieser Wahlordnung beschliessen.
   
1. Wahlen könne nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt wurden und diese den Mitglieder mindestens eine Woche vorher zuging.
2. Die Versammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen drei- bis fünfköpfigen Wahlausschuss, dem die Mitglieder des Vorstands nicht angehören sollen. Der Wahlausschuss leitet alle Wahlen, die auf der Tagesordnung stehen. Nach Beendigung der Wahlen übergibt der Wahlausschuss die Versammlungsleitung wieder dem Vorstand.
3. Vor der Wahl ist die Beschlussfähigkeit, getrennt nach aktivem und passivem Wahlrecht, festzustellen und der Versammlung mitzuteilen.
4. Die Wahlen des Vorstands und der Abteilungsleiter sind geheim, soweit satzungsgemäss nicht offen gewählt werden kann. Die Wahl der Revisoren und des Ehrenrats müssen auf Antrag geheim sein.
5. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein
6. Stimmzettel die den Willen des Wählenden nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig.
7. Der Vorstand hat Vorschlagsrecht wie jedes wahlberechtigte Mitglied.
8. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält, d. h. wer eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit, reicht im dann notwendig werdenden zweiten Wahlgang die relative Mehrheit, das heißt, der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte, ist gewählt.
   
Ehrenordnung
   
§1
 

Der  Verein für Sport und Körperoflege Germania 1919 e.V. ehrt verdiente und langjährige Mitglieder sowie Bürger die sich um den VSK im Besonderen verdient gemacht haben. Vorschläge zu Ehrungen von verdienten und langjährigen Mitgliedern durch Andere, erfolgen gemäß nachstehender Ehrungsordnung.

 
§2
 

Der Verein nimmt folgende Ehrungen selbst durch:

Bronzene  Vereinsnadel: Aktive und passive Mitglieder mit 15 Jahre Vereinszugehörigkeit
Silberne Vereinsnadel: Aktive und passive Mitglieder mit 25 Jahre Vereinszugehörigkeit
Goldene Vereinsnadel: Aktive und passive Mitglieder mit 40 Jahre Vereinszugehörigkeit

Ehrenurkunde: Aktive und passive Mitglieder mit 50 Jahre Vereinszugehörigkeit
Ehrenplakette: Mitglieder und Bürger die sich besonders um den VSK oder dessen Ziele, verdient gemacht haben.

Ehrenmitglied: Die Ehrenmitgliedschaft des VSK kann verliehen werden bei besonderen oder langjährigen Verdienste um den Verein. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

Ehrenvorsitzende/r: Über die Ernennung zum Ehrenvorsitzende/r entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.

 
§3
 

Der Verein schlägt folgende Ehrungen vor:


Ehrungen durch die im Raum Ludwigshafen ansässige Industrie, z. B. TWL.
Ehrungen durch die ARGE Gartenstädter Vereine
Ehrungen durch die Stadt Ludwigshafen
Ehrungen durch die Landesverbände, Sport - Fußball - Handball - Volleyball
Ehrungen durch den Ministerpräsidenten von Rheinland Pfalz
Ehrungen durch den Bundespräsidenten

Vor dem Antrag für eine Ehrung muss das Einverständnis des/der zu Ehrenden eingeholt werden.

 
§4
 
Ehrungsanträge sind von Mitgliedern, den Abteilungen oder den Vorstandsmitglieder mit eingehender Begründung dem Ehrenrat spätestens Anfang November vor dem beabsichtigten Ehrungstermin - wenn innerhalb des Vereins - bzw. 5 Monate wenn externe Ehrung beantragt wird, schriftlich einzureichen.

Die Begründung muss folgende Angaben enthalten:
Name des Antragstellers; Art der Ehrung; Name, Vorname und Geburtsdatum der/des zu Ehrenden; Dauer der Verbandszugehörigkeit; Aufzählung der Ehrungsgründe; Angabe der bisherigen Ehrungen.

1. Die Entscheidung über die eingereichten Ehrungsanträge obliegt dem Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates, im Fall der Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitzende/r der Mitgliederversammlung.

2. Ein Anspruch auf Ehrung besteht nicht.

Die beschlossene Ehrung ist dem Antragsteller spätestens 14 Tage vor dem Verleihungstermin vom Vorstand mitzuteilen.
 
§5
 
Die Zahl der lebenden Ehrenmitglieder ist auf fünf Mitglieder zu beschränken.
Die Zahl der lebenden Ehrenvorsitzenden ist auf zwei Mitglieder zu beschränken.
 
§6
 

Alle Ehrungen des Vereins sollen auf der Mitgliederversammlung oder in einem anderen würdigen Rahmen durchgeführt werden.

 
§7
 
Die Vereinsehrungen können aberkannt werden, wenn:

a. sich der Geehrte die Ehrung erschlichen hat
b. ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind
c. er wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig schwere Verstöße begangen hat, die geeignet sind, den Verein oder seine Mitglieder erheblich zu schädigen, verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen

1. Die Aberkennung einer Ehrung des Vereins erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder des Ehrenrates durch den erweiterten Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder.

2. Gegen den Beschluss ist Einspruch möglich.
Über Einsprüche entscheidet die nächste Sitzung des erweiterten Vorstandes nach Anhörung von Ehrenrat, Vorstand sowie des Betroffenen und / oder seines Vertreters.

Bei Aberkennung der Ehrungen veranlasst der Vorstand die Streichung aus der Ehrungsliste des Vereins.
 
§8
 

Die Ehrenordnung tritt mit Beschluss der Jahreshauptversammlung am 11. Mai 2007 in Kraft.

 
   

Ludwigshafen, 13. Mai 2017

1. Vorsitzender N.N.
2. Vorsitzender Gerhard Werz

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